GEG wird GModG: Was sich mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz ändert


Stand: September 2026

Kurzfassung

Aus dem Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, ist das Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG, geworden. Dabei handelt es sich nicht nur um einen neuen Namen. Vor allem die Regeln für den Heizungstausch wurden grundlegend verändert.

Die wohl bekannteste Vorgabe des bisherigen GEG – mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien bei neu eingebauten Heizungen – ist entfallen. Eigentümer erhalten wieder eine größere Auswahl bei der Heiztechnik. Auch neue Gas- und Ölheizungen können grundsätzlich eingebaut werden.

Fossile Heizsysteme sind damit allerdings nicht einfach wieder „ohne Einschränkungen“ möglich. Wer nach dem 29. Juli 2026 in einem bestehenden Gebäude eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss ab 2029 schrittweise steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen. Gleichzeitig kommen durch die europäische Gebäuderichtlinie weitere Anforderungen an Gebäude, Energieausweise und die energetische Bewertung hinzu. 

Für Energieberaterinnen und Energieberater bedeutet das: Die starre Vorgabe für einzelne Heizsysteme wird geringer – die Bedeutung einer individuellen Betrachtung von Gebäude, Energiekosten und langfristiger Versorgungsstrategie nimmt dagegen zu.


1. Vom Gebäudeenergiegesetz zum Gebäudemodernisierungsgesetz

Das bisherige GEG hatte sich in der öffentlichen Diskussion vor allem auf eine Regelung reduziert: die sogenannte 65-Prozent-Regel.

Sie schrieb grundsätzlich vor, dass neu eingebaute Heizungsanlagen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden mussten. Im Bestand war das Inkrafttreten unter anderem mit den Fristen der kommunalen Wärmeplanung verknüpft.

Mit dem GModG werden § 71 sowie die §§ 71b bis 71p des bisherigen GEG gestrichen. Auch § 72 entfällt. An ihre Stelle treten neue Vorschriften zur „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“. 

Rechtstechnisch wurde dabei nicht das gesamte Gebäudeenergierecht neu erfunden. Viele grundlegende Anforderungen an Gebäudehülle, energetische Bilanzierung und bestehende Gebäude bleiben erhalten. Der Schwerpunkt der Reform liegt vor allem auf den Heizungsregelungen sowie auf neuen Vorgaben aus der europäischen Gebäuderichtlinie.


2. Der größte Unterschied: Die 65-Prozent-Regel entfällt

Unter dem GEG galt für neu eingebaute Heizungen grundsätzlich die Vorgabe, mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu erzeugen.

Für Bestandsgebäude bestanden Übergangsfristen. In Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern sollte die Regel grundsätzlich spätestens ab Juli 2026 greifen, in kleineren Kommunen spätestens ab Juli 2028. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte eine Gebietsausweisung auf Grundlage der Wärmeplanung die Anwendung vorziehen. 

Mit dem GModG entfällt diese pauschale 65-Prozent-Vorgabe.

Die Bundesregierung begründet die Änderung mit mehr Technologieoffenheit und Entscheidungsfreiheit für Eigentümer. Neben Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse und Hybridheizungen sind grundsätzlich auch neue Öl- und Gasheizungen wieder als Heizungsoption vorgesehen. 

Der Unterschied lässt sich vereinfacht so darstellen:

Bisheriges GEGNeues GModG
Grundsätzlich mindestens 65 % erneuerbare Energien bei neuen HeizungenKeine pauschale 65 % Vorgabe mehr
Vorgaben teilweise an kommunale Wärmeplanung gekoppeltHeizungsentscheidung nicht mehr durch diese 65 % Fristen an die Wärmeplanung gekoppelt
Detaillierte Erfüllungsoptionen in §§ 71 ff.Größere technische Wahlfreiheit
Gas und Öl nur innerhalb enger VorgabenNeue Gas- und Ölheizungen grundsätzlich wieder möglich
Starke Steuerung über die HeiztechnikStärkere Steuerung über die künftig eingesetzten Brennstoffe

Das Wärmeplanungsgesetz selbst bleibt dabei bestehen. Was entfällt, ist vor allem die bisherige enge Verbindung zwischen einer Wärmegebietsentscheidung und dem Inkrafttreten der 65-Prozent-Anforderung für den einzelnen Eigentümer. 


3. Gas und Öl bleiben möglich – aber die Brennstoffe verändern sich

Eine der wichtigsten Aussagen des neuen Gesetzes lautet deshalb nicht: „Gas und Öl sind wieder frei.“

Richtiger ist:

Gas- und Ölheizungen dürfen wieder eingebaut werden, unterliegen langfristig aber zunehmenden Anforderungen an die verwendeten Brennstoffe.

Für eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung, die nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, sieht § 43 GModG folgende Stufen vor:

ZeitpunktMindestanteil bestimmter klimafreundlicher Brennstoffe
ab 1. Januar 202910 %
ab 1. Januar 203015 %
ab 1. Januar 203530 %
ab 1. Januar 204060 %

Angerechnet werden können unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie bestimmte Formen von Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate. 

Diese sogenannte Bio-Treppe ersetzt damit einen Teil der bisherigen Systemvorgaben.

Interessant ist der Vergleich zum alten GEG: Dort gab es für bestimmte Öl- und Gasheizungen bereits Übergangsquoten von 15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Das GModG reduziert die erste Stufe 2029 auf zehn Prozent und fügt für 2030 eine Stufe von 15 Prozent ein. 


4. Was passiert 2045?

Auch hier lohnt sich eine genaue Unterscheidung.

Der bisherige § 72 GEG enthielt ein Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel und regelte darüber hinaus das Ende des Betriebs mit fossilen Brennstoffen nach 2044. Dieser Paragraph ist im GModG vollständig entfallen. 

Das bedeutet allerdings nicht, dass ab 2045 wieder unbegrenzt fossiles Erdgas oder Heizöl eingesetzt werden kann.

Das neue System setzt stattdessen stärker auf die Brennstoffseite. Das GModG sieht vor, dass die zur Gebäudewärme eingesetzten Brennstoffe bis 2045 vollständig klimaneutral werden sollen. Für eine entsprechende Grüngas- und Grünheizölquote muss die Bundesregierung ein ergänzendes Gesetz vorlegen. 

Damit verschiebt sich der Ansatz:

Das alte GEG regulierte stärker die Heizungsanlage. Das GModG reguliert stärker den Energieträger, mit dem die Anlage langfristig betrieben wird.

Für eine Energieberatung ist genau diese Unterscheidung wichtig. Eine heute technisch zulässige Gasheizung kann über ihre Lebensdauer erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben, wenn künftig steigende CO₂-Kosten, Netzentgelte und höhere Preise für klimaneutrale Brennstoffe hinzukommen.


5. Die kommunale Wärmeplanung verschwindet nicht

Ein häufiges Missverständnis rund um das GModG lautet, dass mit dem Ende der 65-Prozent-Regel auch die kommunale Wärmeplanung abgeschafft worden sei.

Das ist nicht der Fall.

Das Wärmeplanungsgesetz bleibt grundsätzlich bestehen. Kommunen erstellen weiterhin Wärmepläne, um beispielsweise mögliche Wärmenetzgebiete, dezentrale Versorgungsgebiete oder die zukünftige Wärmeversorgung einzelner Quartiere zu untersuchen. 

Was sich ändert, ist ihre Bedeutung für die einzelne Heizungsentscheidung.

Im alten GEG waren Wärmeplanung und 65-Prozent-Regel unmittelbar miteinander verbunden. Diese Verknüpfung ist mit der Streichung der §§ 71 ff. weggefallen. Ein kommunaler Wärmeplan bleibt damit eine wichtige Informations- und Planungsgrundlage, löst aber nicht mehr automatisch dieselbe gebäudebezogene Heizungsverpflichtung aus wie im alten GEG. 

Gerade für Energieberater wird die Wärmeplanung dadurch nicht unwichtig. Im Gegenteil: Bei der Frage, ob beispielsweise eine Wärmepumpe, Fernwärme oder eine andere Lösung langfristig sinnvoll ist, bleibt die geplante Entwicklung der lokalen Infrastruktur ein entscheidender Faktor.


6. Auch die bisherige Heizungs-Beratungspflicht wurde verändert

Das alte GEG sah vor dem Einbau bestimmter mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebener Heizungsanlagen eine verpflichtende Beratung vor. Dabei sollte unter anderem auf mögliche Folgen der Wärmeplanung sowie auf wirtschaftliche Risiken durch steigende CO₂-Preise hingewiesen werden. 

Mit der Streichung der entsprechenden §§ 71 ff. entfällt auch diese spezielle Beratungspflicht.

Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Beratungspflichten aus dem Gebäudeenergierecht verschwunden sind. Beispielsweise enthält das GModG weiterhin eine Beratungsregel bei bestimmten Änderungen an Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn eine Gesamtgebäudeberechnung durchgeführt wird. 

Für die Praxis ist deshalb wichtig, nicht pauschal von einem „Ende der Energieberatungspflicht“ zu sprechen.


7. Das GModG ist mehr als ein neues Heizungsgesetz

Die öffentliche Debatte konzentriert sich stark auf Wärmepumpen, Öl und Gas. Für Energieberater ist jedoch ein anderer Teil des Gesetzes mindestens ebenso relevant.

Mit dem GModG werden gleichzeitig Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie EPBD in deutsches Recht übertragen. Dazu gehören unter anderem neue beziehungsweise erweiterte Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden, Gebäudeautomation, Energieausweise, Solarenergie und das Nullemissionsgebäude. Zudem soll bei den Berechnungsverfahren von der DIN V 18599:2018-09 auf die neuere DIN/TS 18599:2025-10 umgestellt werden. 

Und genau deshalb wäre es falsch, das neue Gesetz lediglich mit dem Satz zusammenzufassen:

„Das Heizungsgesetz wurde abgeschafft.“

Ein Teil der bisherigen Heizungsregulierung wurde deutlich zurückgenommen. Gleichzeitig entstehen an anderen Stellen neue Anforderungen.


8. Energieausweise werden digitaler

Für die tägliche Arbeit von Energieberaterinnen und Energieberatern ist auch die Weiterentwicklung des Energieausweises relevant.

Die neuen Regelungen sehen vor, dass Energieausweise digital und in einem maschinenlesbaren Format ausgestellt werden. Auf Wunsch des Eigentümers oder Bauherrn soll weiterhin eine Papierfassung möglich sein.

Auch die Inhalte der Ausweise und die Empfehlungen zur Verbesserung eines Gebäudes werden weiterentwickelt. Unter anderem sollen Empfehlungen stärker die Gesamtenergieeffizienz, betriebsbedingte Treibhausgasemissionen und die Raumklimaqualität berücksichtigen. 

Das zeigt eine grundsätzliche Entwicklung: Gebäudedaten werden zunehmend digitaler und strukturierter.

Damit steigt langfristig auch die Bedeutung sauberer digitaler Gebäudemodelle und konsistenter Datengrundlagen.


9. Nichtwohngebäude rücken stärker in den Fokus

Die Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie bringt insbesondere für Nichtwohngebäude zusätzliche Anforderungen.

Ziel ist, einen Teil der energetisch schlechtesten Nichtwohngebäude schrittweise zu modernisieren. Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich dabei am energetischen Zustand des Gebäudebestands. Bis 2030 sollen Anforderungen so ausgestaltet werden, dass die energetisch schlechtesten 16 Prozent des Nichtwohngebäudebestands betroffen sind, bis 2033 steigt der Anteil auf 26 Prozent. Konkrete Sanierungsmaßnahmen werden dabei nicht pauschal vorgeschrieben; entscheidend ist die geforderte Gesamtenergieeffizienz. 

Für Energieberater eröffnet sich damit ein zunehmend wichtiger Tätigkeitsbereich.

Gerade bei Nichtwohngebäuden wird es künftig häufiger darum gehen, Gebäude zunächst sauber energetisch zu erfassen, Varianten zu berechnen und daraus eine sinnvolle Modernisierungsstrategie abzuleiten.


10. Das Nullemissionsgebäude kommt

Auch der Neubau entwickelt sich weiter.

Ab 1. Januar 2028 werden zunächst bestimmte neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand als Nullemissionsgebäude errichtet werden müssen. Ab 1. Januar 2030 wird dieser Standard auf neu errichtete Gebäude allgemein ausgeweitet. 

Ein Nullemissionsgebäude soll eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweisen, nur sehr wenig Energie benötigen und am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen. 

Damit wird auch deutlich, dass die Abschaffung der 65-Prozent-Regel nicht gleichbedeutend mit einer langfristigen Abkehr von klimaneutralen Gebäuden ist.

Der regulatorische Weg dorthin verändert sich lediglich.


11. Was bedeutet das für Energieberaterinnen und Energieberater?

Unter dem alten GEG konnte die Beratung bei einem Heizungstausch vergleichsweise schnell auf die Frage hinauslaufen:

Wie erfüllen wir die 65-Prozent-Anforderung?

Mit dem GModG verändert sich diese Frage.

Nun muss stärker abgewogen werden, welche Lösung für das konkrete Gebäude über ihre gesamte Nutzungsdauer technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Eine Gasheizung kann beispielsweise rechtlich zulässig sein. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass sie für einen Kunden auch die wirtschaftlich beste Entscheidung ist.

Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybridlösung oder eine andere Technik unterscheiden sich bei Investitionskosten, laufenden Kosten, Sanierungsbedarf, zukünftigen Energieträgerpreisen und ihrer Abhängigkeit von lokaler Infrastruktur.

Damit gewinnt die eigentliche Energieberatung an Bedeutung.

Die Aufgabe besteht weniger darin, einen gesetzlich vorgegebenen Technologiepfad umzusetzen – und stärker darin, verschiedene technisch zulässige Optionen über einen längeren Zeitraum sinnvoll miteinander zu vergleichen.


12. Mehr Wahlfreiheit bedeutet auch mehr Beratungsbedarf

Das klingt zunächst widersprüchlich.

Weniger gesetzliche Vorgaben sollten eigentlich weniger Beratungsbedarf bedeuten.

In der Praxis kann genau das Gegenteil eintreten.

Wenn es nur wenige zulässige Lösungen gibt, ist die Entscheidung relativ klar. Gibt es dagegen zehn technisch mögliche Varianten, muss bewertet werden, welche davon zu Gebäude, Eigentümer, Finanzierung und langfristiger Energieversorgung passt.

Aus Technologieoffenheit entsteht damit Entscheidungsbedarf.

Genau hier liegt eine der wichtigsten Aufgaben der Energieberatung unter dem GModG.

Nicht die Frage:

„Was darf der Kunde einbauen?“

sondern:

„Welche der zulässigen Lösungen ist für dieses Gebäude langfristig sinnvoll?“


13. Die energetische Gebäudebewertung bleibt zentral

Trotz aller Diskussionen um das Heizsystem bleibt eine Sache unverändert:

Eine fundierte energetische Entscheidung benötigt eine fundierte Gebäudedatengrundlage.

Gebäudehülle, Fensterflächen, Bauteilaufbauten, beheiztes Volumen, Wärmeübertragungsflächen und Anlagentechnik müssen weiterhin korrekt erfasst werden.

Gerade wenn künftig verschiedene Heizsysteme und Sanierungsvarianten miteinander verglichen werden sollen, wird eine saubere Gebäudemodellierung eher wichtiger als unwichtiger.

Hier schließt sich auch der Kreis zu unserem eigenen Arbeitsbereich bei Celekohr:

Wir übernehmen die zeitaufwendige Gebäudemodellierung und bereiten die geometrische Grundlage vor. Die Energieberaterin oder der Energieberater kann anschließend genau das tun, was durch das neue GModG noch wichtiger wird: Varianten rechnen, bewerten und dem Kunden eine sinnvolle Entscheidung empfehlen.


Fazit: Weniger Heizungszwang, aber nicht weniger Gebäudeenergierecht

Das Gebäudemodernisierungsgesetz verändert die Logik des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes deutlich.

Die pauschale 65-Prozent-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen entfällt. Eigentümer erhalten wieder größere Freiheit bei der Wahl ihres Heizsystems, einschließlich neuer Gas- und Ölheizungen.

Gleichzeitig werden diese Systeme langfristig über steigende Anforderungen an die eingesetzten Brennstoffe reguliert. Dazu kommen neue europäische Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, Nichtwohngebäude, Energieausweise, Gebäudeautomation und den zukünftigen Nullemissionsstandard. 

Für Energieberaterinnen und Energieberater bedeutet das vor allem eines:

Die Beratung wird nicht überflüssiger, sondern individueller.

Denn mehr Technologieoffenheit bedeutet auch mehr mögliche Wege. Und je mehr Wege es gibt, desto wichtiger wird die fachliche Bewertung, welcher davon für das jeweilige Gebäude tatsächlich der richtige ist.